:: Steuertermine 2019 Vorauszahlungen und Abgabe der Steuererklärung

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die wichtigsten Steuertermine im Jahr 2019 zu den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sie beziehen sich grundsätzlich auf die festgesetzten Vorauszahlungen.

Die Termine sind nicht willkürlich festgesetzt, sondern beruhen auf gesetzlichen Grundlagen. Die pünktliche Zahlung ist zwingend erforderlich. Werden die Zahlungen an das Finanzamt bzw. an die Finanzkasse nicht fristgerecht geleistet, entstehen automatisch Säumniszuschläge in Höhe von 1% pro angebrochenen Monat über der Fälligkeit. Bei hohen Vorauszahlungsbeträgen können somit empfindlich hohe Summen zusätzlich entstehen.


Steuer-Termine 2019 zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer

1. Abgabe der Steuererklärung 2019

Der Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018, der Körperschaftsteuererklärung 2018 sowie der Gewerbesteuererklärung 2018 ist der 31.07.2019.

Bei Fristüberschreitungen ist das Finanzamt berechtigt erhebliche Verspätungszuschläge festzusetzen. Diese bemessen sich an der ermittelten Steuerlast.

Werden Sie von einem Steuerberater vertreten, verlängert sich die Abgabefrist automatisch bis zum 29.02.2020. Diese Verlängerung greift jedoch nicht, wenn Sie das Finanzamt gesondert aufgefordert hat, die Erklärung vorzeitig einzureichen.

2. Einkommensteuervorauszahlung, Körperschaftsteuervorauszahlung, Gewerbesteuervorauszahlung 2018

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Die Termine zu den Vorauszahlungen haben wir Ihnen in der untenstehendenTabelle übersichtlich aufbereitet.

Vorauszahlungs-
zeitraum
Termin Einkommensteuer Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Termin Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag
Termin Gewerbesteuer
I. Quartal: 11.03.2019 <14.03.2019> 11.03.2019 <14.03.2019> 15.02.2019 <18.02.2019>
II. Quartal: 11.06.2019 <14.06.2019> 11.06.2019 <14.06.2019> 15.05.2019 <20.05.2019>
III. Quartal: 10.09.2019 <13.09.2019> 10.09.2019 <13.09.2019> 15.08.2019 <19.08.2019>
IV. Quartal: 10.12.2019 <13.12.2019> 10.12.2019 <13.12.2019> 15.11.2019 <18.11.2019>

Wichtig für Scheckzahler: Ab 01.01.2007 gelten Zahlungen via Scheckeinreichung an die Finanzkasse erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als beglichen.

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Die in <Klammern> gesetzten Datumsangaben geben den letzten Tag der sogannten Schonfrist wieder. Gehen die Steuerzahlungen bis zu diesem Tag beim Finanzamt ein, entstehen keine Säumniszuschläge. Durch gezieltes Ausnutzen der Schonfrist, kann somit zuweilen ein kleiner Liquiditätsvorteil erreicht werden.

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Um Säumniszuschläge zu vermeiden bietet Ihnen die Finanzverwaltung auch die Teilnahme am Lastschriftverfahren an. Die Finanzkasse bucht dann pünktlich zu den genannten Terminen von dem angegebenen Konto ab, was nicht zwingend uneingeschränkt und in jedem Fall zu empfehlen ist.

Unsere Serviceleistung: Im Rahmen eines Mandates erhalten Sie regelmäßig von uns Terminerinnerung (Monitoring) via eMail, per Post oder wahlweise SMS über aktuell anstehende Zahlungsbeträge und -Termine.

Sind doch einmal aufgrund von versehentlichen verspätungen Säumniszuschläge entstanden, erstellen wir Ihnen gerne einen professionellen Erlassantrag um diese Kosten zu vermeiden.

Erscheinen Ihnen die vom Finanzamt festgetzten Vorauszahlungen zu hoch, bieten wir Ihnen gerne an, diese zu Überprüfen und einen entsprechenden Anpassungsantrag zu stellen.

>>Hier erfahren Sie mehr

>> Termine zur Umsatzsteuervorauszahlung

Der letzte Termin für den Wechsel der Lohnsteuerklasse oder den Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte ist i.d.R. der 30. November eines jeden Jahres.

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Hinweis: Wir haben alle hier aufgeführten Termine mit Sorgfalt und nach Prüfung erstellt. Die Angaben sind dennoch ohne Gewähr.

Ein Service von Stefan Dorn, Steuerberater Berlin