:: Vorsicht vor Verspätungszuschlägen – Fristüberschreitungen können schnell teuer werden



Termine und Fristen spielen im deutschen Steuerrecht ein große Rolle. Die Einhaltung von gesetzten Fristen verfolgt das Finanzamt mit Nachdruck.

Um die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen (beispielsweise Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen) durchzusetzen, hat das Finanzamt mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ein finanzielles Druckmittel in der Hand, das zu erheblichen Belastungen führen kann.

Der Verspätungszuschlag dient in erster Linie dazu, die rechtzeitige Festsetzung von Steuern zu sichern. Ferner soll damit der Steuerbürger angehalten werden zukünftig pünktlich Erklärungen und Anmeldungen abzugeben. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 152 Abgabenordnung (AO).

Der Verspätungszuschlag kann jedoch nicht willkürlich vom Finanzamt festgesetzt werden. Es bedarf vielmehr einiger Voraussetzungen. Diese sind:

  • Es muss eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder Anmeldung bestanden haben.
  • Es muss tatsächlich eine Frist überschritten worden sein.
  • Das Versäumnis muss vom Steuerbürger verschuldet sein.

Liegen alle Voraussetzungen vor, kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.

Die Höhe richtet sich nach der zeitlichen Überschreitung der Abgabefrist, nach der Häufigkeit sowie nach dem Ermessen des Finanzbeamten. Gesetzlich ist der Verspätungszuschlag auf max. 25.000 EUR begrenzt. Er darf jedoch 10% der festgesetzten oder angemeldeten Steuer nicht überschreiten.

Beispiel:

Herr Schulz gibt verspätet seine Einkommensteuererklärung ab. Daraufhin setzt das Finanzamt korrekt 30.000 EUR Einkommensteuer fest. Das Finanzamt hat das Recht, daneben auch einen Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser darf max. 3.000 EUR betragen (10% von 30.000 EUR).


In der Praxis werden häufig Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen zu spät abgegeben. Die Finanzämter reagieren hier oftmals sehr schnell mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Auch die Fristüberschreitung von einem oder zwei Tage ist schon ausreichend, um einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Diese Verspätungszuschläge lassen sich, zumindest bei der Umsatzsteuervoranmeldung durch eine Dauerfristverlängerung im Vorfeld stark reduzieren.



Wenn der Steuerberater die Frist versäumt hat

Praxishinweis: Übergibt Ihnen Ihr Steuerberater bereits verspätet die Erklärungen und kommt es deswegen zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen, kann geprüft werden, inwieweit der Steuerberater hierfür haftet und die Beträge übernehmen muss. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass dem Steuerberater alle notwendigen Unterlagen und Belege frühzeitig vorlagen oder er Ihnen eine fristgerecht Erstellung der Erklärungen zugesichert hat. Unser Service: Übersicht über wichtige Steuertermine

Abzugsfähigkeit von Verspätungszuschlägen als Betriebsausgabe

Verspätungszuschläge gehören zu den steuerlichen Nebenleistungen. Steuerliche Nebenleistungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn diese mit betrieblichen Steuern, die keinem Abzugsverbot unterliegen im Zusammenhang stehen. Steuerlich geltend können daher Verspätungszuschläge zu folgenden Steuerarten gemacht werden:
  • Verspätungszuschlag zur Lohnsteueranmeldung
  • Verspätungszuschlag zu Gewerbesteuererklärung (bis einschließlich 2007)
  • Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldung

Nicht abzugsfähig sind insbesondere Verspätungszuschläge zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder zu Feststellungserklärungen.

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