:: Abschreibungen (AfA) im Steuerrecht _____________________

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin

Erwerben Sie für Ihre Firma, Ihren Betrieb oder Ihr freiberufliches Business Ausstattungsgegenstände, Maschinen, Fahrzeuge, Ladeneinrichtungen, Computer oder andere langlebige Vermögensgegenstände, die langfristig genutzt werden können, dann sind die Ausgaben hierfür nicht sofort steuerlich abzugsfähig. Sie können vielmehr noch schrittweise über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes verteilt als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Diese Verteilung der Ausgaben (Anschaffungskosten) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gegenstandes nennt man auch Abschreibung für Abnutzungen (AfA).

Es steht also der Gedanke im Vordergrund, dass ein Wirtschaftsgut nicht nur in einem Jahr genutzt werden kann, sondern auch noch in den folgenden Jahren und somit die Kosten hierzu auf mehrere Jahre zu verteilen sind.

Die bekannteste Abschreibungsmethode ist die lineare Abschreibung. Hier werden die Anschaffungskosten eines Gegenstandes durch die Anzahl der Nutzungsjahre geteilt. Der so ermittelte Wert ist der Abschreibungsbetrag für ein Jahr.

Beispiel:

Die Firma Reisen GmbH erwirbt einen Reisebus im Wert von 500.000 EUR. Dieser kann voraussichtlich 10 Jahre genutzt werden. Pro Jahr können somit 50.000 EUR Abschreibungen als Steuer mindernder Aufwand geltend gemacht werden.

_Nur anteilige Abschreibung im Jahr der Anschaffung

In dem Jahr, in dem der Vermögensgegenstand angeschafft wurde, kann die Abschreibung nur anteilig für die Monate geltend gemacht werden, in dem der Gegenstand tatsächlich im Unternehmen vorhanden war.

Beispiel:

Die Firma Reisen GmbH erwirbt im April 2007 einen Reisebus im Wert von 500.000 EUR. Dieser kann voraussichtlich 10 Jahre genutzt werden. In 2007 kann können Abschreibungen i.H.v. 37.500 EUR (50.000 EUR x 9/12) als Steuer mindernder Aufwand geltend gemacht werden.

_Vereinfachungsregelungen bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter mit einem niedrigen Anschaffungswert. Bis einschließlich zum Jahr 2007 lag dieser Wert bei 410 EUR (ohne Umsatzsteuer).
NEU: Ab 01.01.2008 liegt dieser nur noch bei 150 EUR (ohne Umsatzsteuer). Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten unter dieser Wertgrenze liegen, können unabhängig von der Nutzungsdauer sofort abgeschrieben und damit sofort steuermindernd geltend gemacht werden.

Ab 01.01.2008 wird zusätzlich eine Sammelpostenregel für Wirtschaftsgüter deren Wert zwischen 150 – 1.000 EUR liegt eingeführt.

_FAQ:

Was ist der Buchwert?

Der Buchwert ist der Wert eines Anlagegutes (Vermögensgegenstand des Anlagevermögens), der in nach Abzug aller bisher vorgenommen Abschreibungen noch offiziell im Rechnungswesen vorhanden ist. Dieser kann von dem tatsächlichen Marktwert abweichen

Was ist mit der Umsatzsteuer?

Kann eine Firma oder ein Freiberufler die Umsatzsteuer, die bei Kauf des Gegenstandes mit berechnet und bezahlt wurde als Vorsteuer abziehen, gehört diese nicht mit zu den Anschaffungskosten und wird nicht mit abgeschrieben. Besteht keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, gehört die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten.
Im Übrigen kann der sofort die Vorsteuer abgezogen werden und bei Finanzamt geltend gemacht werden.

Ab welchen Monat beginnt die Abschreibung?

Die Abschreibung beginnt ab dem Monat, in dem der Gegenstand geliefert wurden ist, also zu dem Zeitpunkt, in dem er grundsätzlich erstmals genutzt werden kann. Entscheiden ist also das Lieferdatum, nicht das Rechnungsdatum.

Was zählt alles zu den Anschaffungskosten?

Zu den Anschaffungskosten zählt grundsätzlich alles, was ausgegeben wurde, um den Gegenstand zu erwerben und in Betrieb zu nehmen. Gemeint sind besonders die Anschaffungsnebenkosten, wie beispielsweise Versandkosten, Speditionskosten oder Verpackungsmaterial.

Muss man auch gebrauchte Wirtschaftsgüter abschreiben?

Ja, auch Gegenstände, die gebraucht erworben worden sind, z.B. über ebay ,unterliegen grundsätzlich den gleichen Abschreibungsregeln.

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