:: Kinderbetreuungskosten absetzen ____________________________________

Grundsatz (Regelung bis einschließlich 2011):

Ab dem 01.01.2006 sind Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Abzug ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung auf max. EUR 4.000 pro Kind und Jahr begrenzt. Die angefallenen Aufwendungen für Kindergarten, Hort, Babysitter oder Kindergrippe können allerdings nur zu 2/3 abgezogen werden, d.h. pro Kind und Jahr wirken sich angefallene Kinderbetreuungskosten von EUR 6.000 aus. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im §4f EStG.

Voraussetzungen:

Ihr Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei behinderten Kindern gibt es keine Altersbegrenzung. Bei zusammenlebenden Elternpaaren - egal ob verheiratet oder nicht - müssen allerdings beide Eltern berufstätig oder selbständig sein. Alleinerziehende müssen ebenso berufstätig oder selbständig sein.

Nicht erwerbstätige Alleinerziehende oder Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist oder keine Erwerbstätigkeit vorliegt, können für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder ebenfalls die angefallenen Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Die geschieht mangels Erwerbstätigkeit im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.

Bei Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils ist für Kinder bis zum 14. Lebensjahr ebenso der Sonderausgabenabzug möglich.

Welche Aufwendungen werden gefördert?

Steuerlich vom Finanzamt gefördert werden Aufwendungen für Kindergarten, Kinderhort, eine Tagesmutter, den Babysitter, die Hausaufgabenbetreuung (nicht jedoch Nachhilfe) oder eine Haushälterin, soweit diese Ihre Kinder betreut. Diese müssen in der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung entsprechend erklärt werden.

Nachweise:

Den Nachweis können Sie durch die Rechnung und den Bankbeleg erbringen. Barzahlungen - auch wenn eine schriftliche Rechnung gestellt oder eine Quittung ausgestellt wird - wird das Finanzamt nicht akzeptieren. Babysitterleistungen beispielsweise können also prinzipiell geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn die Vergütung per Banküberweisung erfolgt.

Das Bonbon:

Bei Arbeitnehmern sind die Kinderbetreuungskosten nicht in den üblichen steuerlichen Werbungskostenpauschbetrag enthalten und können daher gesondert gegenüber dem Finanzamt abgerechnet werden. Es lohnt sich zu prüfen, ob ein Freibetrag hierfür auf Ihre Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerermäßigungsantrag) übernommen werden kann.


Beispiel:

Die Eheleute Fleissig sind beide Arbeitnehmer und geben ihre 5 jährige Tochter Sonnenschein in den Kindergarten. Hierfür fielen das Jahr über Kinderbetreuungskosten i.H.v. 3.000 EUR an. Der Steuerberater der Eheleute setzt in deren Steuererklärung die Kinderbetreuungskosten an. Davon wirken sich 2.000 EUR steuerlich aus (2/3 v. 3.000 EUR) diese 2.000 EUR werden unter den Eheleuten aufgeteilt, so dass jeder Ehegatte 1.000 EUR als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann.

>> weitere Informationen zu Werbungskosten bei Arbeitnehmer in der Lohnsteuererklärung


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