:: Der Progressionsvorbehalt und die Einkommensteuer_______

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin




Im deutschen Steuerrecht sind verschiedene Einnahmen steuerfrei. Das betrifft insbesondere Lohnersatzleistungen oder Einkommensersatzleistungen oder auch verschiedene ausländische Einkünfte. Auf derartige Einkünfte wird grundsätzlich keine Einkommensteuer erhoben. Dennoch werden sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Für diese Einkünfte gilt der so genannte Progressionsvorbehalt.

_Progression der Einkommensteuer

In Deutschland gibt es keinen linearen Steuersatz. Der Steuersatz verläuft progressiv. Das bedeutet, dass auf die ersten Teile des zu versteuernden Einkommens niedrigere Steuersätze angelegt werden, als auf die darüber hinaus laufenden Einkommensteile.

Aus der tatsächlich angefallenen Einkommensteuer und dem tatsächlich angefallenen steuerpflichtigen Einkommen ergibt sich ein Durchschnittssteuersatz.

_Wirkung des Progressionsvorbehalt

Liegen also steuerfreie Einkünfte vor, die aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden diese Einkünfte mit in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen. Hierauf wird, unter der Progressionswirkung der Einkommensteuer, ein Durchschnittssteuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann anschließend aber nur auf die Teile des Einkommens angelegt, die nicht steuerfrei sind. So entsteht im Endeffekt eine etwas höhere Steuer, als wenn man die steuerfreien Einkünfte aussen vor lässt.

_Steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen

  • Arbeitslosengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie ausländische Einkünft

_Getrennte Veranlagung prüfen

Wirkt der Progressionsvorbehalt im Rahmen einer Zusammenveranlagung, also bei Ehegatten, ist unbedingt im Vorfeld zu prüfen, ob nicht die getrennte Veranlagung die günstigere Alternative sein kann.

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