:: Übersicht zur geplanten Unternehmensteuerreform

Das Bundeskabniett hat am 14.03.2007 den Gesetzesentwurf zur Unternehmensteuerreform  auf den Weg gebracht.

Der Senkung des nominalen Steuersatzes für deutsche Unternehmen steht hierin eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für Unternehmenssteuern entgegen. Ferner wird die Besteuerung von Kapitaleinkünfte im Privatbereich durch eine definitive Abgeltungssteuer ab 2009 neu geregelt.

Im Folgenden ist eine Übersicht der Eckpunkte zur Unternehmensteuerreform dargestellt.

1. Senkung des Steuersatzes zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Ab 01.01.2008 soll der Körperschaftsteuersatz auf 15% abgesenkt werden (derzeit 25%).

Die Gewerbesteuer erhält eine einheitliche Messzahl von 3,5% (derzeit gestaffelt bis 5%). Das Heberecht der Kommunen beleibt erhalten.

2. Förderung kleiner und mittlere Betriebe

Der Gesetzesentwurf sieht einen Investitionsabzugsbetrag als Ablösung der Ansparabschreibung vor. Insoweit wird der §7g EStG neu geregelt.

Vorgesehen ist, dass bei geplanten Investitionen kleinere und mittlere Unternehmen bis zu 40% von zukünftigen Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Gewinn mindernd außerhalb der Bilanz abziehen dürfen.

Die bisherige Regelung ist ähnlich gestrickt. Der Höchstbetrag wird jedoch in der Neufassung von 154.000 EUR auf 200.000 EUR angehoben. Begünstigt sollen nun auch gebrauchte Wirtschaftsgüter sein.

Bei Unternehmen, die eine Bilanz erstellen, darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag erfolgen soll nicht Höher als 210.000 EUR ausfallen. Wird einen Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen, darf der Gewinn vor dem Abzugsbetrag nicht größer als 100.000 EUR sein.

Der zu betrachtende Investitionszeitraum beträgt weiterhin zwei Jahre.

Nach erfolgter Investition ist der Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend aufzulösen, gleichzeitig darf aber von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Gewinn mindernder Abzug vorgenommen werden. Insoweit verringert sich dann jedoch das Abschreibungspotential.

3. Sonderabschreibungen für kleiner und mittlere Betriebe

Neben der eben dargestellten Regelung haben Betriebe die die geforderten Größenmerkmale erfüllen die Möglichkeit auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis 20% Sonderabschreibungen in einem Zeitraum von vier Jahren vorzunehmen.

4. Begünstigung von einbehaltenen Gewinnen bei Personengesellschaften

Einzelunternehmern und Personengesellschaften soll die Möglichkeit gegeben werden, für Gewinn, die nicht entnommen wurden zunächst mit einem einheitlichen pauschalen Einkommensteuersatz von 28,5 % zu versteuern. Die Regelung gilt nur für Bilanzierende Unternehmen, sowie Gesellschaftern von Personengesellschaften, die zumindest mit 10% beteiligt sind bzw. deren Gewinnanteil größer als 10.000 EUR ist.

Wird der Gewinn später entnommen, müssen vom entnommen und vorher begünstigten Betrag 25% der Einkommensteuer unterworfen werden. Härtefallregelungen sind vorgesehen.

5. Kein Betriebsausgabenabzug mehr für die Gewerbesteuer

Ab 2008 wird der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 festgesetzt wird und deren Nebenleistungen gestrichen.

6. Begrenzung des Abzugs von Fremdkapitalzinsen – "Zinsschranke"

Ab 01.01.2008 dürfen grundsätzlich nur noch Zinsaufwendungen in Höhe der Zinserträge geltend gemacht werden.

Verbleibende Zinsen können nur noch mit 30% Steuer mindernd abgezogen werden. Der verbleibende Betrag geht jedoch nicht verloren, sondern darf in folgende Jahre übertragen werden.

Ausnahmeregelungen:

Um den Mittelstand nicht zu belasten und Investitionen zu verhindern sieht der Gesetzesentwurf eine Freigrenze von 1 Mio EUR vor an Zinsaufwendungen vor. Ferner greift die Zinsschranke auch dann nicht, wenn das Unternehmen nicht in einen Konzern eingebunden ist. Das bedeutet letztlich das viele Unternehmen davon nicht betroffen sein werden.

Ziel der Vorschrift ist es, steuergestaltende Transfers von Kapital im Konzerngeflecht zu verhindern.

7. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Bisher können Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger als 410 EUR betragen sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Geplant ist ein Pflicht zum Sofortabzug, sofern der Anschaffungs- oder Herstellungswert kleiner als 100 EUR ausfiel.

Liegt der Wert zwischen 100 und 1.000 EUR sind die Wirtschaftsgüter in jahresbezogene Sammelposten einzustellen und pauschal über fünf Jahre abzuschreiben.

Die Neuregelung gilt nur für bilanzierende Unternehmen. Wird der Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, bleibt es wie gehabt.

8. Abschaffung der degressiven AfA

Für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden entfällt die Möglichkeit der degressiven Afa von derzeit 30%.

9. Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Der Faktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird ab 2008 von derzeit 1,8 auf 3,5 erhöht. Er ist jedoch auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbsteuer begrenzt.

10. Neuregelung des Mantelkaufs

Wird eine Kapitalgesellschaft z.B. GmbH veräußert, die noch einen steuerlichen Verlustvortrag besitzt, entfällt dieser wenn mindestens 50% der Anteile übertragen werden und die GmbH mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt wird. Diese Regelung ist derzeit umstritten und soll durch Verlustabzugsbeschränkungen ersetzt werden.

Für die Neuregelung kommt es künftig einzig auf den Anteilswechsel an.

Werden innerhalb von fünf Jahren zwischen 25% bis zu 50% der Anteile übertragen, erfolgt ein quotaler Verlustuntergang in Höhe der Übertragungsquote.

Werden innerhalb des 5-Jahres Zeitraumes mehr als 50% der Anteile übertragen, geht der Verlustvortrag vollständig unter.

11. Gewerbesteuergesetz: Vereinheitlichung der Zurechnungstatbestände für die Überlassung von Geld- und Sachkapital

Die Hinzurechnung von Nutzungsentgelten für die Überlassung von Sach- oder Geldkapital zum Gewerbeertrag soll vereinheitlicht werden. Die Hinzurechnung erfolgt künftig unabhängig von der steuerlichen Erfassung der Entgelte beim Gläubiger.

Der bekannteste Hinzurechnungstatbestand waren bisher die Entgelte für Dauerschulden. Künftige spielt bei der Hinzurechnung die Dauer der Überlassung keine Rolle mehr.

Der Hinzurechnungsfaktor beträgt dann einheitlich 25%. Betroffen werden hiervon insbesondere Zinsen und Leasingraten sein.

12. Gewerbesteuergesetz: Abschaffung des Staffeltarifes

Ab 01.01.2008 wird eine einheitliche Messzahl zur Gewerbesteuer eingeführt. Sie beträgt 3,5%. Die Staffelung für Personenunternehmen von 1-5% entfällt. Inwieweit der Freibetrag erhalten bleibt, ist offen.


Mehr zu den Auswirkungen der Unternehmensteuerreform auf Kapitalerträge: >> Unternehmensteuerreform und Kapitalerträge

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