:: Entfernungspauschale verfassungswidrig ______________________________

Geld zurück für Pendler

Für viele Arbeitnehmer hat das Bundesverfassungsgericht ein vorweihnachtliches Geschenk bereitet. Das Gericht erkannte die geänderte Vorschrift zur Entfernungspauschale als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
>> 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08

Wieder von Anfang an alle Aufwenungen abzugsfähig

Hintergrund war die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG der Bundesregierung, dass Werbungskosten, die einem Arbeitnehmer durch Fahrten von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte entstehen erst ab dem 21. Kilometer angesetzt werden können. Der Ansatz erfolgt pauschal mit 30 cent pro Kilometer.

In dieser Regel zur Pendlerpauschale sah das Verfassungsgericht einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber trug das Gericht auf, die Regelung bzw. die Verfassungswidrigkeit rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen.

Ab sofort und auch rückwirkend für die Jahre 2007 und 2008 können demnach Arbeitnehmer wieder alle Aufwendungen in Form der Kilometerpauschale geltend machen, die ihnen für Fahrten von der Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte entstehen, unabhängig davon, wie weit der Arbeitsplatz entfernt ist. Es gilt jedoch nach wie vor nur die einfache Entfernung.

Änderungen folgen schnell

Aufgrund des Urteils vom Bundesverfassungsgericht läuft die Maschinerie der Finanzverwaltung auf Hochtouren. In fast allen Steuerbescheiden aus dem Jahr 2007 hat das Finanzamt einen Vorläufigkeitsvermerk eingefügt, der sich auf die nun für verfassungswidrig beurteilte Regelung bezieht. Diese Steuerbescheide müssen vom Finanzamt automatisch geändert werden. So weit also der Vorläufigkeitsvermerk im Bescheid enthalten ist, braucht man nichts weiter zu tun als abzuwarten. Da jedoch eine Vielzahl von Steuerbescheiden davon betroffen sind, wird wohl einige Zeit verstreichen, bis alle Änderungen vorgenommen wurden und die Guthaben ausbezahlt werden.

Tätig werden sollte man jedoch, wenn bisher unter Anwendung der verfassungswidrigen Regel zur Entfernungspauschale der Werbungskostenpauschbetrag nicht überschritten worden ist. Hier sollte man gegebenenfalls mit dem Finanzamt in Kontakt treten und eine Änderung beantragen. Falls ein Steuerberater den Fall betreut, wird dieser vermutlich hierzu alle erforderlichen Schritte einleiten.

Die Steuererklärungen, die im Jahr 2009 beim Finanzamt eingehen, sind von der alten Regelung nicht mehr betroffen. Bescheide hierzu berücksichtigen wieder die Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer.

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