:: Doppelte Haushaltsführung - Steuern mit der Zweiten Wohnung sparen _____

_von Dipl.-Kfm., Stefan Dorn, Steuerberater, Berlin


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Frau Schneider ist Angestellte bei einer großen Bank. Sie wohnt in einer hübschen Wohnung in Berlin Prenzlauer Berg. Ihr Arbeitgeber hat jedoch kurzfristig eine lukrative Führungsstelle in Köln zu vergeben und bittet Frau Schneider dort für ein Jahr tätig zu sein. Frau Schneider ist auf dieses Angebot eingegangen und nahm sich in Köln eine Wohnung. In Köln kennt sie so gut wie niemanden. Ihre Familie und ihre Freunde sind fast alle in Berlin. Frau Schneider fährt daher jedes Wochenende zurück in ihre Berliner Wohnung. Für die Wohnung in Köln und für die vielen Fahrten nach Berlin hat sie jedoch hohe Aufwendungen.

So wie Frau Schneider geht es vielen Arbeitnehmern in Deutschland. Sie wohnen berufsbedingt quasi in zwei Städten und haben somit Aufwendungen für zwei Haushalte zu tragen. Größter Kostenfaktor dürften dabei die doppelten Mietzahlungen sein.
Ihr Steuerberater empfielt ihr den Ansatz der Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuererklärung als Kosten für eine Doppelte Haushaltsführung prüfen zu lassen. So können nicht unerhebliche Beträge an Steuern gespart werden, das Finanzamt wird an den Aufwendungen beteiligt und die finanzielle Last kann sich um einiges mindern.

Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ausserhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, arbeitet und an seinem Arbeitsort ebenfalls einen Hausstand begründet hat. Die durch eine solche Konstellation entstehenden notwendigen Mehraufwendungen können steuerlich geltend gemacht werden (§9 EStG).

Um Aufwendungen für eine Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können müssen also drei Voraussetzungen gegeben sein:

1. am eigentlichen Wohnort (Lebensmittelpunkt) muss ein Hausstand unterhalten werden
2. am Arbeitsort muss eine weitere Haushalt vorhanden sein
3. die Begründung der zweiten Wohnung muss beruflich veranlasst sein.

1. Eigener Haushalt am Lebensmittelpunkt (ursprünglicher Wohnort)

Bedingung ist, dass grundsätzlich immer am Ort des Lebensmittelpunkt ein eigener und eigenständig geführter Haushalt vorhanden ist, also letztlich eine Wohnung oder ein eigenes Haus. In der Regel ist ein einziges Zimmer im Hause oder in der Wohnung der Eltern grundsätzlich kein eigener Haushalt und führt damit nicht zur Begründung einer doppelten Haushaltsführung und damit zu einer Steuerersparnis.

2. Wohnung am Arbeitsort

Die Anforderungen an die Bleibe am Arbeitsort sind weniger streng angelegt. Wichtig ist, dass es möglich ist, zu übernachten. Es ist einerlei ob es ein Hotelzimmer, eine Pension, eine WG oder eine Wohnung ist. Es kommt auch nicht auf die Anzahl der Übernachtungen an. Lediglich bei der Größe der Wohnung ist von notwendigen Aufwendungen auszugehen. Laut Rechtsprechung sind 60 qm Wohnfläche maximal notwendig.

3. Berufliche Veranlassung

Entscheidend für die Anerkennung der Doppelten Haushaltsführung und damit der Abzug der entstehenden Kosten war bisher, dass die zweite Bleibe ausschließlich durch berufliche Gründe bezogen werden muss. Solche beruflichen Veranlassungen könnten beispielsweise sein:

  • Erstmaliger Antritt einer neuen Stelle
  • Versetzung in einer andere Abteilung in einer anderen Stadt

Zieht man jedoch zu seinem Lebenspartner in eine andere Stadt, behält aber seinen Arbeitgeber in der ehemaligen Stadt bei, und wohnt auch weiterhin während der Arbeitszeit dort, wird dadurch keine doppelte Haushaltsführung begründet. Es liegen private Motive im Fordergrund. In solchen Fällen war bisher der Abzug der so entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Allerdings änderte der BFH kürzlich die Rechtsprechung bei derartigen Fällen, so dass nun auch die Wegverlegung des Haushalts aus privaten Gründen eine Doppelte Haushaltsführung begründen dürfte (BFH vom 5. März 2009 VI R 23/07 Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen)

4. Abzugsfähige Aufwendungen

Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuererklärung für die Doppelte Haushaltsführung können u.a. folgende Aufwendungen angesetzt werden, sofern diese notwendig sind:

  • Miete
  • Nebenkosten zur Miete
  • Verpflegungsehraufwand für die ersten drei Monate nach der Begründung
  • Wochenendheimfahrten zum Familienwohnsitz
  • Umzugskosten
  • Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung
  • Zweitwohnungsteuer
  • Maklergebühren

Für Frau Schneider bedeutet das also, dass Ihr Steuerberater fast alle Kosten, die ihr für ihre zweite Wohnung in Köln entstehen in Ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich als Doppelte Haushaltsführung geltend machen wird. Durch die steuerliche Entlastung muss sie ihre Wohnung in Berlin nicht aufgeben und kann ganz unbeschwert ein Jahr in Köln arbeiten.

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